Ausbildung und Weiterbildung von Gabelstaplerfahrern nach DGUV Grundsatz 308-001

Flurförderzeuge (Gabelstapler) haben in vielen Bereichen der Unternehmen einen sehr hohen Anteil am innerbetrieblichen Transport. Durch die vielfältigen Einsatzmöglichkeit, die selbsttätige Lastaufnahme und die Stapeleinrichtung ist der Gabelstapler ein Arbeitsmittel, das zur Bewältigung von Transportaufgaben vielseitig eingesetzt wird. 
Statistiken der Berufsgenossenschaften zeigen, dass im Jahresdurchschnitt ein hoher Prozentsatz aller angezeigten Arbeitsunfälle durch Gabelstapler verursacht werden. 
Besonders schwer wiegt, dass jedes Jahr eine große Zahl von Unfällen mit Gabelstaplern tödlich verläuft. 


Jeder Betrieb der Flurförderzeuge betreibt, muss über geeignete Fahrer verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. 

Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand und auch die Beauftragung der Personen ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ DGUV Vorschrift 68 geregelt. 
Nach der DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder -stand nur Versicherte beauftragen, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
  3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Die körperliche Eignung: 

Zweckmäßigerweise wird diese Eignung durch eine betriebsärztliche Untersuchung festgestellt. Hier wird insbesondere Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit gelegt. 
Zweckmäßigerweise wird diese Eignung durch eine betriebsärztliche Untersuchung festgestellt. Hier wird insbesondere Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen und gute Reaktionsfähigkeit.
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wichtige Anhaltspunkte. 

Die geistige und charakterliche Eignung: 

Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:

  1. das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge
  2. die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können
  3. die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln

Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen.

Allgemeine Ausbildung, Stufe 1

Im theoretischen Teil werden die physikalischen Grundlagen, die Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Gerätetechnik (z. B. Standsicherheit, Antriebsarten) vermittelt. 

Im praktischen Teil werden das Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten und der Gebrauch von üblichen Anbaugeräten geübt. 

Die Abschlussprüfung findet in beiden Teilbereichen statt. 

Zusatzausbildung, Stufe 2

Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z.B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler. Ausbildung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte.

Betriebliche Ausbildung, Stufe 3

Hier werden betriebsspezifische Gegebenheiten und Fahrzeuge geschult.