Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator

Das Thema „Sicherheit- und Gesundheitsschutz Koordination auf Baustellen“ hat sich zu einem zentralen Thema für Bauherren entwickelt.

Nach der Baustellenverordnung (BauStellV) ist der Bauherr verpflichtet für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens für die Planungsphase, sowie für die Ausführungsphase des Bauvorhabens einen geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen.

Der Begriff „geeigneter Koordinator“ wird in der RAB 30 weiter beschrieben.

Geeigneter Koordinator:

Geeignet ist ein Koordinator, wenn er über einschlägige und ausreichende baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, Koordinatorenkenntnisse und über berufliche Erfahrung in der Ausführung von Bauvorhaben verfügt.

Aufgaben in Planungsphase:

Zu den Aufgaben des Koordinators während der Planungsphase gehören u.a:

  • Die Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach §4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung.
  • Das Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Das Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken.
  • Den SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) erarbeiten und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist.
  • Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung und ggf. Erstellen einer Baustellenordnung.

Aufgaben in Ausführungsphase:

Zu den Aufgaben des Koordinators während der Ausführungsphase gehören u.a:

  • Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung   und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.
  • Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte).
  • Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse.
  • Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen. Hinwirken auf die Einhaltung der Baustellenordnung und des Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.