Kranführer

Ausbildung und Weiterbildung von Kranführern nach DGUV Grundsatz 309-003

Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Kranen setzt voraus, dass der Kranführer zuverlässig und sicher die Transportaufgaben durchführt. Während des Kranbetriebes werden in der Regel unterschiedliche Lasten gehoben, bewegt und dabei auch über Personen und Sachwerte hinweggeführt. Da bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung Gefährdungen von Personen und hohe Sachschäden entstehen können, ist eine gründliche und umfassende Unterweisung von Personen, die mit dem selbstständigen Führen von Kranen beauftragt werden sollen, erforderlich.

Verantwortlich für Auswahl und Unterweisung der Kranführer ist der Unternehmer, der den Kranführer mit dem Führen des Kranes beauftragt.

Nach der DGUV Vorschrift 53 Krane darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beauftragen,

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
  4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Geistige und charakterliche Eignung:

Der beauftragte Mitarbeiter muss das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge haben, die Fähigkeit Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können und die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

Körperliche Eignung:

Zweckmäßigerweise wird diese Eignung durch eine betriebsärztliche Untersuchung festgestellt. Hier wird insbesondere Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen und gute Reaktionsfähigkeit.

Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wichtige Anhaltspunkte.

Befähigung:

Durch eine Schulung mit abschließender Prüfung wird die Befähigung nachgewiesen. Zu dieser Schulung gehören die theoretische Wissensvermittlung und die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis. Ferner muss die Fähigkeit vorhanden sein, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.