Lärmmessung nach LärmVibrationsArbSchV

Geräusche aus der Umgebung, die wir als störend empfinden, bezeichnen wir als Lärm. Ob Geräusche als Lärm bezeichnet werden, hängt aber von den jeweiligen Vorlieben des „Hörenden“ ab. Die momentane Verfassung und die Stimmung eines Menschen spielen hierbei natürlich auch eine Rolle. 

Lärm wird daher als Schall beschreiben, der den uns Menschen

Daher gibt es keinen festen Wert für den Bereich der Lärmempfindung. Lärm wird daher als Schall beschrieben, der uns Menschen belästigt oder im schlimmsten Fall gesundheitlich schädigt. 

Zur Beurteilung der Lärmexposition am Arbeitsplatz gibt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung verschiedene Auslösewerte vor, die wenn sie erreicht oder überschritten werden Maßnahmen nach sich ziehen

Um zu beurteilen, ob Lärm das Gehör gefährdet, muss gemessen werden. Diese Messung wird mit einem Schallpegelmessgerät durchgeführt. Das Messergebnis wird als arithmetischer Mittelwert angezeigt. Der so bestimmte Schalldruckpegel wird in Dezibel, kurz dB(A), angegeben. 

Die Schmerzgrenze liegt bei ca. 120 dB(A). Wird es lauter, besteht Verletzungsgefahr für das Ohr. So kann bei einem Detonationsknall von ca. 150 dB(A) das Trommelfell platzen. Zur Beurteilung der Lärmexposition am Arbeitsplatz gibt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung verschiedene Auslösewerte vor, die Maßnahmen nach sich ziehen, wenn sie erreicht oder überschritten werden. 

Ein Tages-Lärmexpositionspegel LEX, 8h ab 80 dB(A) bzw. ein Spitzenschalldruckpegel LpCpeak ab 135 dB(C) erfordert:

  • Information der Mitarbeiter 
  • Bereitstellung von Gehörschutz 

Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel LEX, 8h von 85 dB(A) beziehungsweise einem Spitzenschalldruckpegel LpCpeak von 137 dB(C) gilt:

  • Tragepflicht für Gehörschutz 
  • Kennzeichnung von Lärmbereichen 
  • Aufstellung eines Lärmminderungsprogramms 

Eine qualifizierte Aussage über den Tages-Lärmexpositionspegel ist extrem wichtig, da sich aus der Messung die zu ergreifenden Maßnahmen ergeben.